In der zweiten Corona-Welle im Herbst 2020 wird das öffentliche Leben massiv eingeschränkt. Unter Juristen war umstritten, ob die damalige Rechtsgrundlage ausreichend gewesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht gewährt dem Gesetzgeber wegen der dynamischen Lage Spielraum und lässt die damals angewandte Generalklausel durchgehen.